Auszüge aus dem Gesetzblatt.

Gesetzblatt

Auszüge aus dem Gesetzblatt.

 

Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

 

§ 4   Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge 

(1) Straßenbahnen sind …..

(2) Als Straßenbahnen gelten auch …..

(3) Obusse ….

 

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.   Personenkraftwagen (z.B. Minivan, Stretchlimousinen):  Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind

2.   Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,

3.   Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

 

12.5.1 Beförderung von Personen

Für den Mietwagen besteht keine Beförderungsplicht.

Auch wenn grundsätzlich Beförderungsflicht besteht, kann der Fahrer die Beförderung ablehnen,

wenn die zu befördernde(n) Person(en) eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes

oder für andere Fahrgäste darstellt.

 

12.5.2 Verhalten der Fahrgäste (§14)

Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere  Fahrgäste gebietet. Sie haben die Anweisungen des Betriebspersonals zu folgen.

 

Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

– die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

– die Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen,

– Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oderhinausragen lassen,

– Rauchverbot in Fahrzeugen, sonst Ausschuss von der Beförderung

 

Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden Pflichten, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.